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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.

Geltungsbereich dieser AGB 1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisebüros MILA Reisen Gmbh, Geschäftsführer: Michaela Tschajenski und Lars Prange, Sitz: Unterstadt 28, 35423 Lich, werden Bestandteil der zwischen dem Reisebüro und dem Kunden geschlossenen Verträge über Reiseleistungen, die von dem Reisebüro veranstaltet werden. Die Bedingungen gelten daher für die zwischen dem Reisebüro und Kunden geschlossenen Pauschalreiseverträge, ebenso (mit Ausnahme der jeweils hervorgehobenen, nicht anwendbaren Bedingungen) für Verträge über Beherbergungsleistungen (z.B. Hotel-, Ferienhaus- oder Ferienwohnungsbuchungen) und Verträge über Flug-, Bahnoder sonstige Beförderungsleistungen, jeweils ohne weitere Leistungen des Reisebüros.

1.2

Die Bedingungen gelten jedoch nicht für die vom Reisebüro ausdrücklich als (lediglich) vermittelt bezeichneten Reiseleistungen. Für die vom Reisebüro vermittelten Reiseleistungen sind andere AGB des Reisebüros gültig. Dort sind Veranstalter der jeweiligen Reiseleistungen andere Anbieter, nicht hingegen das vorbenannte Reisebüro.

1.3

Folgend wird das vorbenannte Reisebüro daher mit „Veranstalter“ bezeichnet.

2.

Vertragsabschluss zwischen Kunde und Veranstalter

2.1

Dem Kunden stehen verschiedene Buchungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie (folgend 2.2) z.B. mündliche, fernmündliche, schriftliche Buchungen oder per E-Mail oder Telefax und (folgend 2.3) auf elektronischem Weg (z.B. Internet).

2.2

Mit der Buchung der Reiseleistung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang einer Reisebestätigung des Veranstalters zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, z.B. auf Papier oder per E-Mail, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 S.2 EGBGB hat: Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss 1. bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden erfolgte oder 2. außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Reisende zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden.

2.3

Dem Kunden wird der Ablauf einer Internetbuchung in der dortigen Anwendung eingehend erläutert. Sofern der Veranstalter den Vertragstext speichert, wird er den Kunden hierüber und die Möglichkeit des Abrufes des Vertragstextes in Kenntnis setzen. Mit Betätigung der Schaltfläche „Verbindlich buchen“ oder „Zahlungspflichtig buchen“ oder mit einer ähnlich lautenden Formulierung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an, sofern die Erklärung dem Veranstalter zugeht. Der Eingang der Reiseanmeldung wird dem Kunden auf elektronischem Weg unverzüglich bestätigt. Der Vertrag kommt jedoch erst durch Zugang einer (in der Regel späteren) Reisebestätigung des Veranstalters beim Kunden zustande, die ebenso auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

2.4

Gültigkeit für sämtliche Buchungsvarianten: a) Grundlage des Angebots ist die Reiseausschreibung mit den Informationen des Veranstalters über die jeweilige Reise, sofern diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Sollte der Inhalt der Bestätigung des Veranstalters von dem Inhalt der Buchung des Kunden abweichen, liegt hierin ein neues Vertragsangebot des Veranstalters, an das der Veranstalter für 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebots kommt erst dann zustande, wenn der Veranstalter die ihm obliegenden Informationspflichten erfüllt und auf die Abweichungen hingewiesen hat und der Kunde innerhalb der vorerwähnten 10 Tage die Annahme durch ausdrückliche Erklärung dem Veranstalter gegenüber erklärt oder die entsprechende Anzahlung leistet. c) Die vom Veranstalter erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden dann nicht Reisevertragsbestandteil, sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. d) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden, wie z.B. Kinderermäßigungen, ist das Alter des Kindes am vereinbarten Rückreisedatum maßgebend. Das betreffende Geburtsdatum ist von dem Kunden bei der Buchung dem Veranstalter mitzuteilen. e) Sofern der Kunde die dahingehenden Verpflichtungen durch eine gesonderte Erklärung übernommen hat, hat er für Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vorgenommen hat, wie eigene einzustehen. f) Der Veranstalter weist vorsorglich darauf hin, dass bei Pauschalreiseverträgen gemäß § 651 a und § 651 c BGB, die im Wege des Fernabsatzgeschäftes geschlossen wurden, in der Regel kein Widerrufsrecht besteht. Es bestehen hier lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, z.B. das Rücktrittsrecht gem. § 651 h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ausnahme: Sofern aber die mündlichen Vertragsverhandlungen, auf denen schließlich der Vertragsabschluss beruht, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Reisenden geführt wurden, besteht kein Widerrufsrecht.

3.

Zahlungsmodalitäten und Reiseunterlagen 3.1 Unmittelbar nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, zzgl. der Kosten für eventuell abgeschlossene Reiseversicherungen. Die Restzahlung i.H.v. 80% wird sodann einen Monat vor Reiseantritt fällig. Erhält der Kunde von dem Veranstalter eine Rechnung und Bestätigung, sind Zahlungen mit ausschließlich schuldbefreiender Wirkung an den Veranstalter und nicht an das ggfs. vermittelnde (andere) Reisebüro zu leisten. 3.2 Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis - insbesondere diejenigen gemäß Ziff.

3.1.

- für Pauschalreisen und diejenigen Reiseleistungen, die gleichfalls dem Pauschalreiserecht unterliegen, nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Insolvenzschutz besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Der Veranstalter hat hierfür zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der Versicherung R+V Allgemeine Versicherungs AG - Raiffeisenplatz 1 – 65189 Wiesbaden abgeschlossen. Der Veranstalter hat für Verträge über Beherbergungsleistungen und Flugreisen ohne weitere Reiseleistungen, welche nicht dem Pauschalreiserecht unterliegen, einen Kundengeldabsicherungsvertrag geschlossen. Bei Buchung einer Beherbergungsleistung oder einer reinen Flugreise ohne weitere Reiseleistung des Veranstalters ist die Ausgabe eines Sicherungsscheines zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis jedoch nicht erforderlich.

3.3

Bei Zahlung bis 8 Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung per Überweisung, Kreditkarte, in bar oder per SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Wünscht der Kunde das SEPA-Lastschriftverfahren, erhält dieser von dem Veranstalter besondere Hinweise hierzu. Soweit ein Einzug vom benannten Lastschriftkonto zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich ist, ist der Veranstalter berechtigt, ihm entstehende Mehrkosten (wie z.B. Bankgebühren) dem Kunden zu berechnen.

3.4

Bei Buchung und/oder Zahlung weniger als 8 Tage vor Abreise kann die Zahlung ggfs. am Flughafenschalter in bar oder eventuell per EC-Cash oder Kreditkarte erfolgen. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang bei Flug- oder Flugpauschalreisen am Flughafenschalter ausgehändigt. In anderen Fällen wird der Veranstalter geeignete Alternativen für die Aushändigung der Reiseunterlagen anbieten.

3.5

Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang ansonsten per Post an die bei der Buchung angegebene Anschrift versandt. Kann keine Zustellung per Post erfolgen, werden die Reiseunterlagen nach Absprache am Flughafenschalter ausgegeben oder elektronisch versandt.

4.

Eventuelle Preisänderungen

4.1

Die mit dem Kunden vereinbarten Reisepreise können sich im Falle der Erhöhung von Personenbeförderungskosten, aufgrund gestiegener Treibstoff- oder Energieträgerkosten oder Erhöhung von Steuern und Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder aufgrund Wechselkursschwankungen erhöhen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen berechtigt, die Erhöhung dem Kunden aufzuerlegen.

4.2

Sofern sich bei Vertragsabschluss bestehende Personenbeförderungskosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt, den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen: Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus ergebende Erhöhung pro gebuchtem Platz kann von dem Kunden beansprucht werden.

4.3

Grundsätzlich kann aber eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn verlangt werden. Der Veranstalter unterrichtet den Kunden darüber und über die Berechnung der Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger. Bei einem Vertrag über die Erbringung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleistungen ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten oder bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

4.4

Der Kunde kann vom Veranstalter unter Beachtung der Regelung in Ziff. 4.3 Satz 1 eine Senkung des Reisepreises verlangen, sofern sich die in Ziff. 4.1. genannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten des Veranstalters führt.

4.5

Im Falle der Mitteilung einer Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises liegt hierin jedoch ein Angebot des Veranstalters an den Kunden zu einer entsprechenden Vertragsänderung. Der Veranstalter kann von dem Kunden in diesem Fall verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist entweder das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. Wahlweise kann der Veranstalter dem Kunden statt einer Preiserhöhung ebenso die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

5.

Änderungen der Reiseleistung

5.1

Der Veranstalter ist verpflichtet, Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger unmissverständlich in hervorgehobener Art und Weise zu informieren.

5.2

Abweichungen von wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen des ursprünglich vereinbarten Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss erforderlich werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind diesem vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.3

Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter zugleich mit der Mitteilung der Änderung bestimmten angemessenen Frist die Änderung anzunehmen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat. Sofern der Kunde gegenüber dem Veranstalter jedoch nicht oder nicht innerhalb der bestimmten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen, worauf der Kunde in der Änderungserklärung des Veranstalters in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen ist. Führen die Änderungen oder die Ersatzreise zu einer Qualitätsminderung oder zu einer Senkung der Kosten beim Veranstalter, so besteht Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

6.

Änderungen auf Verlangen des Kunden und Umbuchungen

6.1

Beansprucht der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung (d.h. Änderungen des Reisetermins, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsleistung), so ist diese mit Ausnahme der Regelungen in

6.2.

einmalig bis 22 Tage vor dem Abreisetermin möglich, sofern die gewünschten Leistungen der Änderung nach dem Angebot des Veranstalters zur Verfügung stehen. 6.2 In folgenden Fällen ist eine Umbuchung nicht möglich: Umbuchung der Flugleistung bei Reisen inklusive Linienflug; Umbuchung des Kreuzfahrtanteils bei Pauschalreisen inklusive Kreuzfahrtanteil; Umbuchung von gesondert gekennzeichneten Angeboten. Die konkreten Bedingungen werden vor Abgabe der Buchungserklärung angezeigt; Umbuchungen von Reisen mit Luftbeförderungsanteil in solche ohne Luftbeförderungsanteil; bei einer Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen von dem ursprünglichen Abreisetermin gerechnet.

6.3

Für Umbuchungen im Sinne von 6.1 wird neben dem geänderten Reisepreis sowie etwaige durch die Änderung für den Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 40 Euro pro Person fällig, es sei denn, die Umbuchung beruht auf einer fehlenden, unzureichenden oder falschen Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden.

6.4

Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 e BGB durch rechtzeitige Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vom Veranstalter verlangen, dass anstatt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Ziff. 6.3 gilt entsprechend. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften der ursprüngliche und neue Reiseteilnehmer gemäß § 651 e BGB als Gesamtschuldner. Ein derartiges Recht, einen Dritten für den Eintritt in die Pflichten und Rechte des Kunden zu benennen, besteht nicht bei Flugbeförderungsleistungen ohne weitere Reiseleistungen.

7.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, und zwar aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter kann sich jedoch auf Wunsch des Kunden um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die jeweiligen Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um unerhebliche Aufwendungen handelt.

8.

Flugreisen

8.1

Es gelten die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind im Rahmen von Ziff. 5 dieser Bedingungen zulässig. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln, Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden, unmittelbar durch die Reiseleitung oder online über eine dem Kunden mit den Reiseunterlagen mitgeteilten Internetseite. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch, mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen oder online unter der mitgeteilten Internetseite zu informieren.

8.2

Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, weil er z.B. lediglich Flugpassagen ohne weitere Leistungen bei dem Veranstalter gebucht hat, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets oder in dem Beiheft mit den Tickets und Reisegutscheinen angegebene Telefonnummer.

8.3

Im Rahmen der Luftbeförderung wird in der Regel pro Kunde ein Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 15 kg als aufgegebenes Gepäck befördert. Das gilt grundsätzlich nicht für Kleinkinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ohne Anspruch auf einen Sitzplatz. Etwaige höhere Freigepäckgrenzen und Kosten für Übergepäck richten sich nach den Bedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens.

8.4

Meldeschluss am Abfertigungsschalter ist in der Regel jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen hiervon sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem vorbenannten Zeitpunkt ist das betreffende Luftfahrtunternehmen berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.

8.5

Auf die Beachtung der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird hingewiesen. Gebuchte Direktflüge können Zwischenlandungen enthalten.

8.6

Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an die jeweilige Fluggesellschaft zu stellen.

8.7

Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Flug durchführen wird. Sobald dem Veranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug tatsächlich durchführen wird, hat er den Kunden entsprechend zu informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, hat der Veranstalter den Kunden über den Wechsel zu informieren. Der Veranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so schnell als möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Gemeinschaftliche Liste“) ist im Internet abrufbar.

9.

Rücktritt des Kunden und Reiserücktrittskosten

9.1

Der Kunde kann vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter oder ggfs. dem vermittelnden Reisebüro.

9.2

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, sofern sie dem Einfluss des Veranstalters nicht unterliegen und sich die Folgen der Umstände dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn sämtliche dem Veranstalter zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

9.3

Der Veranstalter macht pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigungen geltend. Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn, die Art der Reise, der Bestimmungsort unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die individuelle Staffelung wird dem Kunden bei Vertragsabschluss über die jeweilige Reiseleistung auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt, die sodann Bestandteil des dortigen Vertrages wird. Die Staffelung orientiert sich an folgenden Werten (Prozentsätzen), die jedoch je Reiseleistung variieren können: Orientierungswerte: Ferienwohnungen und -häuser 20% bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn 50% bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 80% bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn Flugpauschalreisen 20% bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 35% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 55% bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75% bei Nichtantritt Schiffs-Kreuzfahrten 25% bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 40% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 60% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 80% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn

9.4

Macht der Veranstalter eine Entschädigung gemäß Ziff. 9.3. geltend, ist der Kunde jedoch berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder keines Schadens nachzuweisen.

9.5.

Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorerwähnten Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer ggfs. anderen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu berechnen und zu belegen.

10.

Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter

10.1

Der Veranstalter kann den Reisevertrag auch noch nach Reisebeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Satz 2 ist entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters, gegenüber Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht im Fall der Kündigung der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.2

Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 9.3. oder 9.5. dieser Bedingungen verlangen.

11.

Mitwirkungspflichten des Reisenden

11.1

Reiseunterlagen Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotel-Voucher) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde die Information, so kann ihm das als sein Mitverschulden angelastet werden, wenn der Veranstalter bei fristgerechter Übermittlung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, dass der Kunde die Unterlagen erhalten habe.

11.2

Mängelanzeige/Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, obwohl ihm dies ansonsten möglich und er dazu auch bereit gewesen wäre, kann der Reisende für das dadurch verursachte Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein derartiger Vertreter nicht vorhanden und/oder nicht geschuldet, sind Reisemängel dem Veranstalter unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Kontaktstelle des Veranstalters oder dessen Vertreters vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Vorstehendes gilt nicht für reine Flugreisen ohne weitere Leistungen des Veranstalters.

11.3.

Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Vorstehendes gilt nicht für reine Flugreisen ohne weitere Leistungen des Veranstalters.

11.4.

Regeln und Fristen bei Gepäckschäden, Gepäckverspätung und –verlusten im Rahmen von Flugreisen Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung dem zuständigen Luftfrachtführer anzeigen, bei Gepäckbeschädigungen und –verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung. Die Anzeige ist in der Regel Voraussetzung für die Haftung des Luftfrachtführers. Nimmt der Kunde aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos entgegen, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Es wird daher empfohlen, die Meldung eines Gepäckschadens oder – verlustes noch am Zielflughafen bei der ausführenden Fluggesellschaft gegen Aushändigung des international üblichen PIR-Formulars vorzunehmen, da die Fluggesellschaften andernfalls Schadensersatzzahlungen in der Regel ablehnen.

12.

Haftung und Haftungsbeschränkung des Veranstalters

12.1

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, sind jedoch hiervon ausgenommen, ebenso grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Reiseveranstalter herbeigeführte Schäden. Darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkommen oder darauf beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2

Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder für Leistungen, die der Kunde im Zielgebiet bei der Reiseleitung oder bei dortigen Leistungsträgern bucht (z.B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.), für deren Ausführung jedoch erkennbar der betreffende Leistungsträger als verantwortlicher Leistungserbringer auftritt. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, sofern die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters für einen Schaden des Kunden ursächlich ist.

13.

Geltendmachung von Ansprüchen und Verbraucherstreitbeilegung

13.1

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler des Kunden (z.B. ein anderes Reisebüro) erfolgen, wenn die Pauschalreise beim Veranstalter über diesen Reisevermittler gebucht wurde. Es empfiehlt sich eine Geltendmachung in Schriftform.

13.2

Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung sowie Flug- und Schalterpersonal sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Ebenso sind diese nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerkennen.

13.4

Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung nicht teilnimmt. Sofern zukünftig eine Streitbeilegung für den Veranstalter verpflichtend wird, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber. Der Veranstalter weist vorsorglich für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) hin Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften

14.1

Der Veranstalter weist den Kunden vor Vertragsabschluss auf Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggfs. notwendigen Visa hin. 14.2

Bei Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung usw. verpflichtet hat. Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Kunden pflichtwidrig unzureichend oder gar falsch informiert hat.

14.3

Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 14.4 Die Bestimmungen zu den Ziffern 14.1 bis einschließlich

14.4

gelten nicht für reine Flugreisen ohne weitere Leistungen des Veranstalters.

15.

Datenschutz Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen erforderlich ist. MILA Reisen Gmbh Geschäftsführer: Michaela Tschajenski und Lars Prange Sitz: Unterstadt 28, 35423 Lich Amtsgericht Giessen HRB 10142 Steuernummer: 020 239 62287 UST-ID: DE332139028 Finanzamt Giessen Stand der AGB: November 2019

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